Mieterhöhung gemäß § 558 BGB in Berlin Kappungsgrenze für Wohnraum in Berlin
Gemäß § 558 I BGB kann der Vermieter die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Ein solches Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzen Mieterhöhung geltend gemacht werden, dabei werden Erhöhungen gemäß § 559 und 560 BGB nicht berücksichtigt.
Bei Erhöhung nach § 558 I darf sich die Miete innerrhalb von drei Jahren, von den Mieterhöhungen der §§ 559 und 560 BGB abgesehen, grundsätzlich nicht um mehr als um 20 von Hundert erhhöhen. Dies stellt die Kappungsgrenze dar.
Von dieser allgemeinen Kappungsgrenze gibt es jedoch Ausnahmen. Diese ergeben sich für Berlin aufgrund der Grundlage der §§ 558 III S. 2 und 3 BGB.
Danach beträgt der Prozentsatz in den Fällen einer Mieterhöhung nach § 558 BGB 15 von Hundert wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 3 des § 558 III bestimmt sind.
Gemäß dem III Satz 3 des § 558 BGB werden die Landesregierungen ermächtigt, diese Gebiete gemäß § 558 III S.2 BGB durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren zu bestimmen. Von dieser Ermächtigung hat das Land Berlin mit der Kappungsgrenzen-Verordnung die am 19.05.2013 in Kraft getreten ist gebrauch gemacht.
Im § 1 Gebietsbestimmung der Kappungsgrenzen-Verordnung heißt es:
Berlin ist eine Gemeinde im Sinne § 558 III S. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, in der die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist.
Dies hat zur Folge, dass die Kappungsgrenze in Berlin für Mieterhöhungen bis zur ortüblichen Miete bei 15 Prozent liegt. Diese Regelung gilt bis zur Außerkrafttretung der Verordnung, was gemäß § 2 der Kappungsgrenzen-Verordnung zum 10. Mai 2018 der Fall sein wird.
Von der Anwendung einer Kappungsgrenze gibt es auch Ausnahmen. Diese sind im § 558 IV BGB geregelt!
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