Der 8. Zivilsenat der Bundesgerichtshofes musste sich mit der Frage beschäftigen, ob der Vermieter die Heizkosten nach dem Abflussprinzip im Anwendungsbereich der Heizkostenverordnung ( HeizkostenV) abrechnen darf. Dies verneinte er. Vielmehr hat eine Abrechnung nach dem Leistungsprinzip, sprich nach dem tatsächlichen Verbrauch zu erfolgen.

Es handelt sich dabei um das Urteil vom 1. Februar 2012 – VIII ZR 156/11 “

Die Pressemitteilung des Bundesgerichtshof ist unter dem folgenden Link zu finden:

Pressemitteilung Heizkosten-Urteil

Die Entscheidung ist aus Sicht des Verfassers richtig und wird tatsächlich für mehr Gerechtigkeit sorgen. Für die Mieter wird sich an den tatsächlichen Zahlung wohl nicht wirklich etwas ändern.