Im Januar diesen Jahres (2014) hat sich der Bundesgerichtshof mit der Frage beschäftigt, ob die Erlaubnis zur Untervermietung auch die Erlaubnis zur täglichen Untervermietung an Touristen umfasst.
In der Entscheidung des BGH vom 08.01.2014 zu dem Aktenzeichen VIII 210/13 verneint er dies und macht es vom Einzelfall abhängig. So heißt es:
“ Erteilt der Vermieter dem Mieter eine Erlaubnis zur Untervermietung, so kann dieser ohne andere Anhaltspunkte nicht davon ausgehen, dass die Erlaubnis eine tageweise Vermietung an Touristen umfasst“
Die Entscheidung ist unter dem folgenden Link nachlesbar: hier
Die Ausführungen in der Entscheidung halte auch ich für richtig und nachvollziehbar. Ein Mieter kann auch nach meiner Meinung nicht einfach davon ausgehen, dass wenn keine weiteren Ansatzpunkte dafür vorliegen, er zur täglichen Untervermietung an Touristen berechtigt sei, wenn er eine allgemeine Untervermietungserlaubnis erhalten hat.
Die tägliche Untervermietung an Touristen grenzt sich von dem Normalfall der Untervermietung, bei dem die Mietsache meist für einen längeren Zeitraum an eine Person untervermietet wird und es nicht zu einem ständigen Wechsel von Personen kommt, deutlich ab.
Die Problematik ist aufgrund der vermehrten Entstehung von Portalen in denen die Vermietung von Zimmern oder Wohnungen über Plattformen im Internet ermöglich wird, sehr aktuell.
Im diesem Zusammenhang wird in Berlin in Zukunft auch das zum 12. Dezember 2013 in Kraft getretene Zweckentfremdungsverbot – Gesetz und die zum 01.05.2014 in Kraft getretene Zweckentfremdungsverbot – Verordnung eine wichtige Rolle spielen.